Satzung des Bürgervereins Barkauer Land
beschlossen auf der Mitgliederversammlung
am 6. März 2001
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Barkauer Land", hat seinen Sitz in 24245 Großbarkau, Barmisser Weg 3, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Plön eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; Gerichtsstand ist Plön.
- Das Vereinsrecht ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Zweckverwirklichung
- Der Bürgerverein ist ein übergemeindlicher Zusammenschluss innerhalb der Region "Barkauer Land" mit dem Ziel der Förderung der regionalen Interessen der hier lebenden Menschen.
- Aufgaben des Bürgervereins sind:
- die Förderung und Pflege des regionalen Bewusstseins in der durch die Gemeinden Barmissen, Boksee, Bothkamp, Großbarkau, Honigsee, Kirchbarkau, Klein Barkau, Löptin, Nettelsee, Postfeld und Warnau gebildeten Region "Barkauer Land";
- die Förderung und Pflege des Gemeinsinns und des bürgerlichen Engagements in den Regionsgemeinden und der Region;
- die Förderung und Pflege der gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Entwicklung;
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen,
- die Förderung der dörflichen und wirtschaftlichen Entwicklung,
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
- die Förderung der Entwicklung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
- Der Bürgerverein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- die Gründung, Unterhaltung und den Betrieb von Einrichtungen zur Stärkung der kulturellen, wirtschaftlichen und touristischen Infrastruktur der Region des Barkauer Landes,
- die Durchführung von Diskussionsforen und anderen Veranstaltungen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern,
- die Förderung von Aktivitäten im Bereich der Information sowie die Herausgabe von Publikationen im Sinne des Vereinszwecks,
- die Unterhaltung und Pflege von Objekten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- die Durchführung von Projekten und Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche sowie Senioren im Sinne des Vereinszwecks,
- die Beratung und Information bei Entscheidungen der Gebietskörperschaften und der anderen Träger öffentlicher Belange, die den Vereinszweck betreffen.
- Zur Erledigung der satzungsgemäßen Zwecke kann Personal beschäftigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag werden:
- jede natürliche Person als ordentliches Mitglied;
- Gemeinden, Vereine, Verbände und juristische Personen als fördernde Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet:
- beim Tod des ordentlichen Mitglieds;
- durch Austritt, der drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist;
- bei Nichtzahlung des Beitrages in zwei aufeinander folgenden Jahren;
- durch Ausschluss.
- Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Eine Beschwerde vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist möglich. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. Sie bedarf der Schriftform.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Über die Höhe der Beiträge für aktive Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, einschließlich möglicher Staffelungen.
- Über die Höhe der Beiträge der Gemeinden des Barkauer Landes, die fördernde Mitglieder sind,entscheidet das Kuratorium jährlich auf Grund der vorliegenden Finanzplanung des Vereins. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn die Mehrheit aller Gemeinden des Barkauer Landes zustimmt.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig.
- Die Beiträge werden in der Regel per Bankeinzug eingezogen.
§ 5 Organe
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Kuratorium,
- die Arbeitskreise,
- der Vorstand,
- die Kassenprüfer.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Jedes ordentliche Mitglied hat jeweils eine Stimme. Fördernde Mitglieder sind auch stimmberechtigt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Kuratorium es fordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Monate nach Antragstellung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen bei mindestens 10 erschienen Mitgliedern beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird innerhalb von 14 Tagen neu eingeladen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Von der Mitgliederversammlung
wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt. Dieses wird ortsüblich bekannt gemacht.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik. Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
< >Wahl und Abberufung des Vorstandes und von sieben Mitgliedern im Kuratorium. Die Abberufung kann nur erfolgen bei gleichzeitiger Neuwahl des Vorstands bzw. des Mitglieds im Kuratorium;
Wahl der Kassenprüfer,
Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und des Kuratoriums,
Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung des Beitrags für ordentliche Mitglieder,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages,
Beschlussfassung über die Auflösung des Bürgervereins.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus den Bürgermeistern der Gemeinden, die fördernde Mitglieder sind, den Sprechern der Arbeitskreise und sieben gewählten ordentlichen Mitgliedern aus der Mitgliederversammlung.
- Das Kuratorium gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden.
- Das Kuratorium berät Probleme, Vorschläge und Projekte des Vereins und genehmigt den Finanzplan.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der Gemeinden des Barkauer Landes vertreten sind.
§ 8 Arbeitskreise
- Es gibt sechs ständige Arbeitskreise:Wirtschaft, Kinder und Jugend, Kultur, Natur, Siedlungsentwicklung, Senioren.
- Neue Arbeitskreise können gebildet werden durch Mitglieder in Zusammenarbeit mit dem Kuratorium.
- Jeder Arbeitskreis wählt einen ihn vertretende(n) Sprecher(in).
- Die Arbeitskreise unterstützen den Vorstand bei der Projektentwicklung und deren Umsetzung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
< >dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Geschäftsführer/in
dem/der Kassenwart/in
den Sprechern der Arbeitskreise.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Jede/jeder von ihnen vertritt den Bürgerverein alleine.
- Der Vorstand leitet den Bürgerverein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums.
- Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerein wird auf vier, die übrigen Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Kassenprüfer
- Zwei Kassenprüfer/innen werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes des Bürgervereins.
- Es sollte eine wechselnde Neuwahl stattfinden. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer/innen prüfen die Bücher und die Rechnungsführung des Vorstandes auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Sie berichten auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung
- Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Bürgervereins können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Bürgervereins fällt das Vermögen an das Amt Preetz-Land, das es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke verwenden soll.
- Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 6. März 2001 festgestellt.